(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro, 2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 100 Euro, 3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 100 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.